"LotterieStaatsvertrag"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Recht der Glücksspiele

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 16 Lotterie Staatsvertrag (Kommentarversion: 0.10 vom 04. Juli 2003)
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Gesetzestext zu Lotterie Staatsvertrag § 16: ( 2004-01-01 )
Übersicht
Lotterie Staatsvertrag § 16 Weitere Regelungen
  1. [Ds ](1) Für eine vor In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages erteilte Konzession, Genehmigung oder Er­laubnis gelten § 11 Absatz 3 Satz 2 und § 12 entsprechend. Abweichend von § 5 Absatz 2 kann das Land Rheinland-Pfalz seine Aufgabe nach § 5 Absatz 1 durch ein betrautes Unternehmen wahrnehmen.

  2. Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei In-Kraft-Treten dieses Vertrages von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird und bei der der Reinertrag ausschließlich zur Erfüllung der in § 1 Nr. 5 genannten Zwecke verwandt wird, abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3, § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 1 Nr. 1 erlauben.

  3. Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens muss mit Beginn des dritten Kalenderjahres nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen. Der Reinertrag ist für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden. Erlaubnisse können allgemein erteilt werden.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· Die Schlussbestimmung § 16 normiert Ausnahmen und Sondertatbestände.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

Entwurfsbegründung vom 10.06.2003, Seite *********

1. Absatz Die Schlussbestimmungen gestatten dem Land Rheinland-Pfalz, seine Aufgabe nach § 5 Absatz 1 durch ein betrautes Unternehmen wahrzunehmen (§ 16 Absatz 1 Satz 2), sehen Ausnahmen für die Glücksspirale vor, die bei In-Kraft-Treten des Staatsvertrags von den in § 5 Absatz 2 Genannten in allen Ländern veranstaltet wird und deren Reinertrag ausschließlich entsprechend der Zielbestimmung des § 1 Nr. 5 verwendet wird (§ 16 Absatz 2), regeln die Anpassung der Reinertragsquote beim Gewinnsparen und ermächtigen zur Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis für das Gewinnsparen (§ 16 Absatz 3).


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