"LotterieStaatsvertrag"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Recht der Glücksspiele

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 2 Lotterie Staatsvertrag (Kommentarversion: 0.11 vom 03. August 2004)
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Gesetzestext zu Lotterie Staatsvertrag § 2: ( 2004-07-01 )
Übersicht
Lotterie Staatsvertrag § 2 Anwendungsbereich

[ K ] [Ds ]Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen. Dieser Staatsvertrag gilt nicht für Spielbanken.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· Mit § 2 wird der Anwendungsbereich des Staatsvertrages definiert, der an das klassische Verständnis des Lotteriewesens als Teil des Ordnungsrechts anknüpft.

Kommentar, Erläuterungen:
§ 2 - K1000
Regelungsbereich des Lotteriestaatsvertrages
· Die Veranstaltung, die Durchführung und die gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen ist Regelungsgegenstand des Staatsvertrages.
§ 2 - K1100
Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen
·
§ 2 - K1200
Durchführung von öffentlichen Glücksspielen
·
§ 2 - K1300
gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen
· Wer gewerbliche Spielvermittlung betreibt und welches Regelungsumfeld der Staatsvertrag für diesen Personenkreis vorsieht, ist in § 14 gefasst.
§ 2 - K2000
Ausnahme von Spielbanken
· Keine Anwendung findet der Staatsvertrag auf öffentliche Spielbanken, deren Zulassung und Betrieb in den Ländern spezialgesetzlich geregelt ist.




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

Begründung des Staatsvertrages vom 18. Dezember 2003, Seite n.n.b

1. Absatz Zu § 2
2. Absatz Die Bestimmung regelt den Anwendungsbereich des Staatsvertrages.
3. Absatz Die Länder treffen in diesem Staatsvertrag allgemeine Regelungen für die Veranstaltung, die Durchführung und die gewerbliche Vermittlung (§ 14) von öffentlichen Glücksspielen, einschließlich der Klassenlotterien. Sie regeln abschließend die Voraussetzungen für die Genehmigung von Lotterien und Ausspielungen der in § 6 Absatz 1 genannten anderen Veranstalter. Auf öffentliche Spielbanken, deren Zulassung und Betrieb in den Ländern spezialgesetzlich geregelt ist, findet der Staatsvertrag keine Anwendung.
4. Absatz Auf bundesrechtlich geregelte Tatbestände ist der Staatsvertrag ebenfalls nicht anwendbar. Dieser Staatsvertrag gilt somit insbesondere nicht für - Wetten, die anlässlich öffentlicher Pferderennen oder anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde durch einen zum Betrieb eines Totalisators zugelassenen Pferdezucht- oder Pferdesportverein oder durch einen zugelassenen Buchmacher durchgeführt oder vermittelt werden, - gewerbsmäßig betriebene Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht und - die in der Gewerbeordnung abschließend geregelten Spiele mit Gewinnmöglichkeit.

Entwurfsbegründung vom 10.06.2003, Seite 22-23

1. Absatz Die Bestimmung regelt den Anwendungsbereich des Staatsvertrages.
2. Absatz Die Länder treffen in diesem Staatsvertrag allgemeine Regelungen für die Veranstaltung, die Durchführung und die gewerbliche Vermittlung (§ 14) von öffentlichen Glücksspielen, einschließlich der Klassenlotterien. Sie regeln abschließend die Voraussetzungen für die Genehmigung von Lotterien und Ausspielungen der in § 6 genannten anderen Veranstalter. Auf öffentliche Spielbanken, deren Zulassung und Betrieb in den Ländern spezialgesetzlich geregelt ist, findet der Staatsvertrag keine Anwendung.
3. Absatz Auf bundesrechtlich geregelte Tatbestände ist der Staatsvertrag ebenfalls nicht anwendbar. Dieser Staatsvertrag gilt somit insbesondere nicht für
  • Wetten, die anlässlich öffentlicher Pferderennen oder anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde durch einen zum Betrieb eines Totalisators zugelassenen Pferdezucht- oder Pferdesportverein oder durch einen zugelassenen Buchmacher durchgeführt oder vermittelt werden,

  • gewerbsmäßig betriebene Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht und

  • die in der Gewerbeordnung abschließend geregelten Spiele mit Gewinnmöglichkeit.



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